Die Arbeitnehmerüberlassung, erstmals im Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) von 1972 verankert, auch als Zeitarbeit oder Personalüberlassung, Leiharbeit, Personalleasing bezeichnet, ist der „Klassiker“ der Personaldienstleistungen und wird von Kundenunternehmen am Meisten nachgefragt.
Aufgrund der Änderung durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGB1. I 4607) auch als Hartz-Gesetze bekannt und damit einhergehender Beschlüsse zur Aufhebung des Befristungsverbot (Verbot der wiederholten Befristung eines Leiharbeitsverhältnisses, ohne dass ein sachlicher Grund in der Person des Leiharbeitnehmers vorlag), des Synchronisationsverbot (Verbot der Einstellung eines Arbeitnehmers für nur eine einzelne Überlassung an einen Entleiher), des Wiedereinstellungsverbot (desselben Arbeitnehmers innerhalb von drei Monaten) und der Beschränkung der Überlassungsdauer (auf höchstens zwei Jahre) hat die Arbeitnehmerüberlassung einen deutlichen Anstieg erfahren.
Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet die Überlassung von Arbeitnehmern durch Ihren Arbeitgeber, dass Personaldienstleistungsunternehmen (Verleiher).
Personaldienstleister überlassen ihre Mitarbeiter an das Kundenunternehmen (Entleiher).
Die Zeitarbeitnehmer bleiben auch während des Überlassungszeitraums Beschäftigte des Zeitarbeitunternehmens. Die Arbeitnehmerüberlassung ist im Gegensatz zu allen anderen Beschäftigungsverhältnissen ein dreiseitiges Beschäftigungs- bzw. Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer, Verleih- und Entleihfirma.
Für den Entleiher bietet sie ein Instrument zur externen Flexibilisierung des
Personaleinsatzes. Personalengpässe können überbrückt werden. Die überlassenen
Mitarbeiter verrichten im kurz- oder langfristig angelegten Arbeitseinsatz ihre
Arbeitsleistung beim Entleiher.
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